Satzung

− des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Celle −

Stand vom: 15.08.2019

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§1 − Präambel

Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation. Der Kreisverband Celle der Jungen Liberalen will sich vor allem für die Erhaltung und Bestärkung des liberalen Rechtsstaates in einer liberalen Demokratie mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung unter Einbeziehung der besonderen Erfordernisse des Schutzes unserer Umwelt, sowie für die Stärkung des Bildungssektors und den Fortschritt im Bereich der Digitalisierung einsetzen. Der Kreisverband Celle ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Niedersachsen e.V..

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.


§2 − Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen

Mitglied des Kreisverbandes Celle kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen e.V. anerkennt. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden FDP Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen e.V. existieren.

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird durch eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Celle wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keine Mitgliedsbeiträge nach §7 Abs. 3 zahlen. Ehrenmitgliedschaft- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. 4 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht, genießt.

(4) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Celle wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antragsrecht, allerdings kein Stimmrecht.

(5) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. Das Ende der Mitgliedschaft kann auch durch eine schriftliche Benachrichtigung an den Kreisvorstandes erwirkt werden. Es gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.


§3 − Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen

Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt in elektronischer (E-Mail, WhatsApp) oder schriftlicher Form an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband und Ehrenmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

(2) Abstimmungen

Abstimmungen sind offen.

(3) Mehrheit

Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.


§4 − Organe

Die Organe des Kreisverbandes Celle sind nach dem Range:

  1. Die Kreismitgliederversammlung
  2. Der Kreisvorstand

§5 − Kreismitgliederversammlung

(1) Versammlungsart

Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Aufgaben

Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
  2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer
  3. Satzungsänderungen
  4. Auflösung des Kreisverbandes
  5. Änderung des Gebietes, für die die Wirkung der Satzung gilt

(3) Versammlungshäufigkeit

Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).

(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rede-, Antrags- und Stimmrecht haben alle Mitglieder des Kreisverbandes Celle, bis auf Ehren- und Fördermitglieder gem. §2 Abs. 3 bzw. 4.


§6 − Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Kreisvorsitzenden
  2. Bis zu vier Stellvertretern des Kreisvorsitzenden mit den Zuständigkeiten Öffentliches, Finanzen, Organisation und Programmatik
  3. Bis zu vier Beisitzern nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung
  4. Wahlweise aus einem Mitgliederbeauftragten

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Amtsniederlegung

Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzenden sein Amt nieder, so sind innerhalb von 4 Wochen Neuwahlen abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.

(5) Außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Celle sind der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

(6) Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes Celle ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..


§7 − Finanzen

(1) Abgaben

Die Höhe der Abgaben legt der Kreisvorstand, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesverbandes in dessen Beitragssatzung, fest.

(2) Verantwortlichkeit

Der stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die „Beitragssatzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Celle“.


§8 − Kassenprüfer

(1) Wahl

Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf.

(2) Aufgaben

Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

(3) Befugnisse

Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.


§9 − Satzungsänderung

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich oder in elektronischer Form unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen.


§10 − Auflösung

Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Celle fällt an den Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachen e.V..

Eine Loslösung eines Landkreises mit folgender Gründung eines neuen, eigenen Kreisverbandes stellt in Hinblick auf die Jungen Liberalen Celle keine Auflösung dar, sondern lediglich einen Verlust von Gebiet in der diese Satzung ihre Gültigkeit besitzt und einen Verlust an Mitgliedern gemäß §2. Von dieser Regelung sind die Ehrenmitglieder ausgenommen, die nach wie vor Mitglied der Jungen Liberalen Celle bleiben.


§11 − Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung am 06.08.2018 in Kraft.


§12 − Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des Landesverbades der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. herangezogen werden.